SORGE DICH NICHT – RUF AN! - Kostenlose Rufnummer: 0800 – 0827292 info@pfad-niedersachsen.de

Junge Volljährige

Volljährigkeit bei Pflegekindern

Mit Volljährigkeit des Pflegekindes endet das Pflegeverhältnis, d. h. die „Hilfe zur Erziehung“.
Wichtig ist, dass das Thema Volljährigkeit weit vorher im Hilfeplan besprochen wird. Es muss
geklärt werden, ob der junge Mensch in der Pflegefamilie bleiben soll und kann. Ist er in der
Lage, ein eigenständiges und eigenverantwortliches Leben zu führen? Braucht er weiterhin
unterstützende Hilfen, weil er z. B. noch in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ist?
Kann er Konflikte und schwierige Situationen allein durchstehen usw.?

Wenn für den jungen Erwachsenen weiterhin der Bedarf auf unterstützende Hilfen im Hinblick auf eine
soziale Integration und eine eigenverantwortliche Lebensführung besteht, muss das Pflegekind selbst
einen „Antrag auf Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII“ beim Jugendamt stellen –
(§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung – dejure.org)

Dann geht es nicht mehr um „Hilfe zur Erziehung“, sondern um Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung
und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung.

Der Antrag auf Hilfe für junge Volljährige soll möglichst von dem jungen Menschen ein halbes Jahr vor
Erreichen der Volljährigkeit gestellt werden.

Weitere Informationen zum Thema „Junge Volljährige“ finden sie u. a. hier:

– Broschüre „Durchblick, Infos für deinen Weg aus der Jugendhilfe ins Erwachsenenleben
– care leaver Broschüre pdf-download.pdf (uni-hildesheim.de)
Careleaver Deutschland e.V.
– Moses online www.moses-online.de/beispiel-einen-antrag-hilfe-junge-volljährige
– Cariboo https://www.cariboo-online.de/

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.V. (bvkm) hat sein Merkblatt „18 werden mit Behinderung“ aktualisiert. Der Ratgeber berücksichtigt den Rechtsstand von Januar 2022 und gibt einen Überblick darüber, welche Rechte und Pflichten behinderte Menschen mit Erreichen der Volljährigkeit haben. Ein besonderes Augenmerk richtet das Merkblatt ferner auf die Regelungen zur sogenannten Assistenz im Krankenhaus, die zum 1. November 2022 in Kraft treten werden. Auch werden bereits jetzt die Rechtsänderungen in den Blick genommen, die zum 1. Januar 2023 aufgrund der Reform des Betreuungsrechts wirksam werden.

Die Neuauflage der gedruckten Version ist ab sofort verfügbar.