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Unsere Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „PFAD-Niedersachsen Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Niedersachsen e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist 28832 Achim.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode eingetragen.
  4. Der Verein wurde im Jahr 1992 gegründet.

§2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§3 Ziele, Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    a) Der Verein arbeitet im Sinne des § 1 SGB VIII und unterstützt das Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Der Verein fördert die Beratung und Unterstützung von Eltern und Erziehungsberechtigten.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
  3. Ziel des Vereins ist es, durch Information und Öffentlichkeitsarbeit die Situation, in der sich Pflege- und Adoptivkinder und deren Familien befinden, bewusst zu machen und zu verbessern, die Gesellschaft für diese Problematik zu sensibilisieren und die Betroffenen bei der Wahrung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen und sich in Politik und Verwaltung für eine Verbesserung der Situation von Adoptiv- und Pflegekindern/-Eltern einzusetzen.
  4. Aufgaben des Vereins sind daher insbesondere: a) Pflege- und Adoptiveltern sowie entsprechenden Gruppen umfassende Hilfe durch Information, Beratung und Weiterbildung zu gewähren. b) Die Einrichtung von Orts- und Kreisgruppen zu fördern. c) Behörden, Institutionen, Verbänden, Organisationen und Medien die Problematik der Pflege- und Adoptivkinder und ihrer Familien zu verdeutlichen und mit diesen Gremien auf die Ziele des Vereins hinzuarbeiten. d) Einrichtung von Arbeitsgruppen zu Themen von übergreifendem Vereinsinteresse.

§4 Vereinsvermögen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur im Rahmen des § 52 der Abgabenordnung zulässig.
  3. Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer können eine Aufwandsentschädigung in Höhe der ihnen tatsächlich im Rahmen ihrer amtsbezogenen Tätigkeit entstandenen Kosten erhalten.

§5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) Fördermitglieder
    c) Ehrenmitglieder
  2. Mitglieder können werden: a) Vereine und Personenvereinigungen von Pflege- und Adoptivfamilien oder andere
    Familienformen, die vorübergehend oder dauerhaft Kinder bei sich aufnehmen. b) Juristische Personen, die nicht unter § 5 (2)a) fallen. c) Natürliche Personen
  3. Fördermitglieder haben das Ziel, den Verein in geeigneter Weise zu fördern und zu unterstützen.
  4. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Für die Ehrenmitgliedschaft ist eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erforderlich. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit verliehen und wieder entzogen werden.
  5. Jedes neu aufgenommene Mitglied erkennt durch die Beitrittserklärung insbesondere die Satzung und die Beitragsordnung des Vereins sowie alle Beschlüsse des Vorstands und der übrigen Vereinsorgane als für sich verbindlich an.
  6. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und benachrichtigt den Bewerber über die Entscheidung. Bei Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch statthaft, welcher durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Über den Einspruch entscheidet die auf dem Eingang beim Vorstand folgende Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch schriftliche Erklärung zum Jahresende, wenn diese Erklärung dem Vorstand bis zum 30.09. des laufenden Jahres zugegangen ist.
    b) durch Auflösung eines Mitglieds nach § 5 (2) a) oder § 5 (2) b).
    c) durch den Tod einer natürlichen Person
    d) auf Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
    e) auf Beschluss des Vorstandes im Falle vereinsschädigenden Verhaltens. Bei Einspruch gegen einen solchen Beschluss, der innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides zu erfolgen hat, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird mit Ablauf der Einspruchsfrist oder, falls ein Einspruch eingelegt wird, mit dem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Unbeschadet dessen endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Ausschluss wirksam wird.
  8. Eine Mitteilung des Vorstandes an ein Mitglied gilt als bewirkt, wenn der Vorstand diesen als eingeschriebenen Brief bei der Post zur Versendung gebracht hat.
  9. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung. Bei einer Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Jahr besteht kein Anspruch auf Erstattung des anteiligen Mitgliedsbeitrages.

§6 Vereinsmittel

  1. Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch a) Mitgliedsbeiträge, b) Geld- und Sachspenden, c) sonstige Zuwendungen

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder entrichten eine Beitragsumlage, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Vorstand kann in Härtefällen auf schriftlichen Antrag Stundung, Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung gewähren. Näheres regelt die Beitragsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  3. Die Beiträge sind bis zum 31.03. eines Jahres fällig.
  4. Ehrenmitglieder sind für die Dauer ihrer Ehrenmitgliedschaft von der Beitragszahlung befreit.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, welche auch als E-Mail erfolgen kann, unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Entweder liegt hierfür ein schriftlicher Antrag von mindestens
    10 % der Mitglieder vor, oder der Vorstand hält diese für erforderlich.
  3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu tagen.
  4. Eine zur Beschlussfassung anstehende Satzungsänderung ist in der Einladung zur Versammlung besonders zu kennzeichnen. Gültiger und vorgesehener Satzungstext sind beizufügen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, a) die vorgesehene Tagesordnung zu ändern und/oder zu ergänzen. Dieses gilt allerdings nicht für Wahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. b) Änderungsvorschläge und Anträge müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  6. Bei Wahlen und Abstimmungen haben die Mitglieder folgende Stimmrechte: a) Mitglieder gemäß § 5 (2) a) haben je Mitglied, für das eine Umlage an den Landesverband gezahlt wird, eine Stimme. b) Juristische Personen gemäß § 5 (2) b) haben eine Stimme. c) Natürliche Personen gemäß § 5 (2) c) haben eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Ein Mitglied darf inklusive seiner eigenen maximal zehn Stimmen auf sich vereinigen und diese nur einheitlich abgeben.
    d) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. e) Ehrenmitglieder haben eine Stimme.
  7. Mitglieder gemäß § 5 (2) a) und b) werden durch Delegierte vertreten, wobei sich diese Delegierten zu legimitieren haben. Ein Delegierter kann alle Stimmen des Vereins bzw. der Personenvereinigung vertreten. Wenn Mitglieder gemäß § 5 (2) c) sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen, muss dem/der Versammlungsleiter/-in eine schriftliche Bevollmächtigung vorgelegt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von einem Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, muss die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte bestimmen. Ferner wird ein(e) Schriftführer(in) bestimmt, der/die ein Protokoll der Mitgliederversammlung erstellt.
  9. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der
    Kassenprüfer und etwaiger Ausschüsse. b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl des Vorstandes und Bestimmung der Kassenprüfer/-innen d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, sowie Beschluss und Änderung der Beitragsordnung. e) Entgegennahme des jährlichen Haushaltsplanes f) Beschlussfassung von Satzungsänderungen. g) Vereinsauflösung
  10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Abstimmungen muss auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds/Delegierten geheim abgestimmt werden. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
  11. Für Wahlen bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter. Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl.
  12. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ -Mehrheit der anwesenden Stimmrechte.
  13. Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens acht Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle auszulegen und den Mitgliedern auf Anforderung zuzustellen.

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Er setzt sich zumindest aus der/m Vorsitzenden und dem/r Kassenwart/in zusammen. Besteht der Vorstand aus drei Personen ist zusätzlich die Position des/r stellvertretenden Vorsitzenden zu besetzen. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Personen, so ist er um eine entsprechende Anzahl von Besitzer/-innen zu ergänzen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch die/den Vorsitzenden, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n und den/die Kassenwart/in vertreten. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei dieser Vorstandsmitglieder. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem dieser Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner geschäftsführenden Vorstandsmitglieder an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, benennt der geschäftsführende Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Beisitzer/eine Beisitzerin in den geschäftsführenden Vorstand. Auf der nächsten Mitgliederversammlung muss für die Position des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine Nachwahl erfolgen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der regulären Amtszeit des gesamten Vorstands. Eine Nachwahl von Beisitzer/-innen auf einer Mitgliederversammlung, bei der keine regulären Wahlen stattfinden, ist zulässig. Die Amtszeit dieser nachgewählten Beisitzer/-innen endet mit der regulären Amtszeit des gesamten Vorstands.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, ordnungsgemäße Vermögensverwaltung, Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Einstellung hauptberuflicher Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen obliegt dem Vorstand. Sind solche vorhanden, hat der Vorstand deren Kompetenz(en) durch Dienstanweisung festzulegen.
  6. Der Vorstand tagt nach Erfordernissen. Er wird von einem Vorstandsmitglied einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
  7. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Ausschüsse/Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben bilden. Diese erhalten einen schriftlich fixierten Auftrag und sind ihm allein verantwortlich.

§11 Kassenprüfer/-innen

  1. Die zwei Kassenprüfer/-innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestimmt.
  2. Die Kassenprüfer/-innen prüfen die Tätigkeit des/der Kassenwartes/Kassenwartin auf Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und auf die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung.
  3. Sie sind lediglich der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§12 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmrechte erforderlich.
  2. Die gleiche Versammlung bestimmt auch die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V., Gandhistraße 5 A, 30559 Hannover, der es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
    jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgende Rechte:
    – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
    – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
    – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Stand: 25.01.2020

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