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Verwandtenpflege

Rahmenbedingungen der Verwandtenpflege

Wenn Eltern das Wohl des Kindes sowie die Erziehung nicht mehr leisten können, werden die Kinder oft bei Verwandten untergebracht. Bei der Verwandtenpflege gibt es unterschiedliche Rahmenbedingungen.

  • Sorgeberechtigte Eltern können ihr Kind bei Großeltern (oder Verwandte bis zum dritten Grad) unterbringen, ohne das Jugendamt darüber zu informieren. Aufgrund ihres Aufenthaltsbestimmungsrechtes können sie den Aufenthaltsort ihres Kindes bestimmen. Diese Verwandtenpflege braucht laut §§ 44 SGB VII keine Erlaubnis des Jugendamtes. Sie sind reine Privatfamilien und erbringen keine Erziehung nach den §§ 27/33 SGB VIII. Die Pflegepersonen erhalten keine öffentliche finanzielle Unterstützung. An sie werden aber dieselben Maßstäbe laut§ 1666 BGB angelegt. Sie müssen den Kinderschutz sicherstellen bzw. Kindeswohlgefährdung abwenden.
  • Wenn Verwandte Kinder in ihren Haushalt aufnehmen, deren Eltern nicht für den Unterhalt des Kindes aufkommen, haben sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für das aufgenommene Kind. Auch diese Verwandtenpflege ist nicht erlaubnispflichtig, aber sie sind dem Jugendamt bekannt, weil sie wirtschaftliche Unterstützung benötigen. Auf Wunsch werden die Pflegepersonen von den sozialen Diensten in Fragen zur Erziehung betreut und beraten. Sie bleiben dennoch reine Privatfamilien.
  • Dann gibt es die Verwandtenpflege, bei der eine “Hilfe zur Erziehung” nach den § 27/33 SBG VIII erbracht wird. In diesem Fall erkennt das Jugendamt die Unterbringung bei Verwandten als geeignet und notwendig an. Die Pflegeperson muss bereit und geeignet sein, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu erfüllen. Sie sind vergleichbar mit “Fremdpflegefamilien”. Sie erhalten Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, Beratung, Fortbildungsangebote und werden zu Hilfeplangesprächen nach § 36 SGB VIII eingeladen. Sie sind verpflichtet, mit den Fachkräften des Jugendamtes zu kooperieren und mit der Herkunftsfamilie zum Wohl des Kindes zusammenzuarbeiten (§ 37 SGB VIII. Sie sind sog. öffentliche Familien.

 

Weitere Informationen zur Verwandtenpflege:

Moses Online Verwandtenpflege | Moses Online (moses-online.de)

Rechtsanwalt Steffen Siefert, Köln Pflegegeld für Großeltern und andere Verwandte – Pflegeelternrecht.de

Pflegeelternnetz Verwandtenpflege – Grundinformationen – Pflegeelternnetz