Unsere Beitragsordnung
Beitragsordnung des PFAD-Niedersachsen Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Niedersachsen e. V.
1. Einleitung
Diese Beitragsordnung regelt gemäß § 7 der Satzung die Einzelheiten über die Pflichten und Rechte der Mitglieder zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen an den Landesverband. Das Abonnement der vierteljährlich erscheinenden Fachzeitschrift PFAD ist in diesem Beitrag enthalten.
2. Beiträge
Die folgenden Jahresbeiträge sind durch die Mitglieder zu entrichten:
- Vereine und Personenvereinigungen gemäß § 5 Abs. 2 a) der Satzung: je gemeldetes Mitglied 35 €
- Juristische Personen gemäß § 5 Abs. 2 b) der Satzung 90 €
- Natürliche Personen gemäß § 5 Abs. 2 c) der Satzung 48 €
- Fördermitglieder gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung Fördermitglieder können ihren Beitrag selber festlegen. Dieser muss jedoch mindestens 12 € betragen.
- Ehrenmitglieder gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung beitragsfrei.
Die Meldung der Mitglieder von Vereinen und Personenvereinigungen gemäß § 5 Abs. 1 a) der Satzung erfolgt grundsätzlich zum Beginn eines Jahres. Trifft bis zum 31. Januar keine Meldung ein, so kann der Vorstand den Beitrag im Wege der Schätzung festlegen mit dem Stand vom Vorjahr.
3. Mitgliedschaft im Pfad-Bundesverband (Pfad-BV)
Der Vorstand meldet dem Pfad-Bundesverband zum 15. April, 15. Oktober und 31. Dezember eines Jahres seine Mitgliederanzahl und zahlt die entsprechenden Beiträge pro Mitglied. Beitragsordnung des PFAD-Niedersachsen Landesverband der Pflege- und Adoptivfamilien in Niedersachsen e. V.
4. Härtefälle
Gemäß § 7 Abs. 2 kann der Vorstand in Härtefällen auf schriftlichen Antrag Stundung, Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung gewähren. Eine solche Stundung, Ermäßigung oder Befreiung soll gewährt werden, wenn das Mitglied durch ein nicht vorhersehbares Ereignis nicht in der Lage ist, seinen Beitrag zu zahlen. Eine Stundung, Ermäßigung oder Befreiung ist nicht möglich im Zuge einer Nachmeldung von Mitgliedern von Vereinen und Personenvereinigungen gemäß § 5 Abs. 2 a). Sie wird jeweils für das laufende Geschäftsjahr gewährt und muss jedes Jahr erneut beantragt und gewährt werden.
5. Zahlungsweise, Mahnverfahren
a) Der Jahresbeitrag nach Absatz 2 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres fällig. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch grundsätzlich im Abbuchungsverfahren. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.
b) Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31. März jeden Jahres auf das Konto des Vereins. Zur Deckung der Mehrkosten bei Beitragsversäumnissen sind zusätzlich 5,00 € zu bezahlen. Bei Rücklastschriften wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr von 8,00 € erhoben.
c) Bei Eintritt in den Verein während des Jahres ist bis zum 30. Juni jeweils der volle Jahresbeitrag und bei Eintritt ab dem 01. Juli bis zum 30. September die Hälfte des Jahresbeitrages zu entrichten. Bei Eintritt ab dem 01.10. wird für das laufende Jahr keine Beitragszahlung mehr fällig. Letzteres gilt nicht für die Nachmeldung von Mitgliedern von Vereinen und Personenvereinigungen gemäß § 5 Abs. 2 a)
6. Allgemeines
a) Anschriften-, E-Mail-Adressen- und Kontowechsel sowie sonstige Änderungen sind sofort mitzuteilen.
b) Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach den Bestimmungen der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Datenschutzgesetze verarbeitet.
c) Bei Anträgen auf Mitgliedschaft erfüllt der Vorstand die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO.
7. Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und bleibt bis zum Beschluss einer neuen Beitragsordnung in Kraft.